Aktuelles
12.05.2011
Antrag der Ratsfraktion der FDP
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserrohren bürgernah gestalten – Kommunale Selbstverwaltung auch in LIPPSTADT stärken
I. Ausgangslage
Im Februar 1995 wurde mit den Stimmen der SPD im Landtag von Nordrhein-Westfalen eine neue Landesbauordnung verabschiedet. In § 45 Absatz 6 wurde festgelegt, dass auch beste-hende Abwasserleitungen spätestens 20 Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes einer Dicht-heitsprüfung unterworfen werden müssen. Damit wurde zum ersten Mal die Dichtheitsprü-fung in Nordrhein-Westfalen für alle privaten Haushalte verpflichtend vorgeschrieben.
Im November 1999 beschloss die damalige rot-grüne Koalition einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung, der die Pflicht zur Dichtheitsprüfung für Anlagen in Wasserschutzgebieten zusätzlich verschärfte. Mit der Änderung wurden im Gesetz die Fristen festgeschrieben, bis zu denen die vollständige Überprüfung der bestehenden privaten Abwas-serleitungen auf Dichtheit erfolgt sein soll. Für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten wurde der 31. Dezember 2005 festgeschrieben. Laut Gesetzesbegründung trug die Aufnahme der Fristen in das Gesetz der Erfahrung Rechnung, dass das Tempo der Überprüfung zu lang-sam sei.
Die Regierungskoalition aus FDP und CDU hat im Jahr 2007 das Landeswassergesetz novel-liert. In diesem Zusammenhang hat der Landtag am 6. Dezember 2007 die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz überführt und im neuen § 61 a Landeswassergesetz NRW geregelt. Die Überführung in das Landeswassergesetz erfolgte vor allem aus inhaltlichen Gründen, da die Überprüfung und Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des Umweltrechts und weniger des Baurechts ist.
Nun, da die Endphase der Frist erreicht wird, muss zunehmend auch in unserer LIPPSTADT festgestellt werden, dass der Unmut der Bürger über den Umfang und die Frist der Dichtheitsprüfung zusehends ansteigt.
Kein anderes Flächenland in der Europäischen Union hat eine ähnlich strenge Regelung ein-geführt. Die Bürger erfahren die Regelung als starke Belastung, die gerade Familien und Rentner oft vor große Schwierigkeiten stellt. Viele Menschen fühlen sich nicht mitgenommen und bezweifeln den umweltpolitischen Nutzen der Dichtheitsprüfung. Deshalb hat auch die rot-grüne Landesregierung nach Regierungsübernahme per Erlass die Möglichkeit eröffnet, die Pflicht zur Dichtheitsprüfung um acht Jahre bis 2023 zu verlängern. Diese Fristverlängerung beschränkt sich auf begrenzte Einzelfälle. Sie gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Kommune parallel eine Dichtheitsprüfung des öffentlichen Abwassernetzes vornimmt. In LIPPSTADT ist eine solche parallele Prüfung des öffentlichen Abwassernetzes beabsichtigt. Eine entsprechende Satzung, mit der abweichende Zeiträume zur Dichtheitsprüfung festgelegt werden, wurde vorgelegt.
Die Hausbesitzer fühlen sich von der Politik allein gelassen und akzeptieren die strengen Re-gelungen der Dichtheitsprüfung nicht. Es bestehen außerdem immer mehr Zweifel, ob ange-sichts anderer Grundwassereinträge die Einträge aus privaten Abwasserrohren überhaupt eine Relevanz haben und der Aufwand der landesweit vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung in ei-nem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht. Ohne Dialog mit den betroffenen Menschen wird die Dichtheitsprüfung weiteres Unverständnis gegenüber umweltpolitischen Maßnahmen generieren.
Die FDP-Landtagsfraktion hat deshalb einen Antrag in den Landtag eingebracht, der fordert, dass die starren Fristen aufgelöst werden und die Dichtheitsprüfung in die Hand der Kommu-nen übertragen wird. Am Beispiel Niedersachsens wird deutlich, dass andere Bundesländer diesen pragmatischeren Weg bereits gehen. In der Hand der Kommunen kann eine wesentlich bürgernähere Lösung gefunden werden als durch einheitliche Landesvorschriften. Denn nicht überall ist eine Dichtheitsprüfung in starren Fristen sinnvoll.
II. Handlungsnotwendigkeiten
Der Rat von LIPPSTADT stellt fest, dass
- die Dichtheitsprüfung in der bestehenden Form von der Bevölkerung nicht akzeptiert wird und für die Kommunen nur sehr schwer umsetzbar ist. Starre Fristsetzungen durch den Landesgesetzgeber führen daher zu Unmut und verhindern einen effektiven Gewässer-schutz,
- die Abwasserbeseitigung in der Regelungskompetenz der Kommunen liegt. Deshalb muss die kommunale Selbstverwaltung gestärkt und den Kommunen die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die Dichtheitsprüfung nach den örtlichen Gegebenheiten per Sat-zung zu formulieren,
- der effiziente Einsatz von finanziellen Ressourcen auf privater und kommunaler Seite be-achtet werden muss. Deshalb sind Synergien zu nutzen und Dichtheitsprüfungen dann durchzuführen, wenn Kommunen ihre Kanäle gleichzeitig sanieren. Eine einseitige Belas-tung der Bürger ist nicht vermittelbar und muss gestoppt werden,
- gerade die sozialen Belange einer solchen Maßnahme dringend beachtet werden müssen. Rentner und Familien, die sich nur durch erhebliche Anstrengungen ein Eigenheim leisten können, werden durch zusätzlich Kosten erheblich belastet.
III. Beschlussfassung
Der Rat der Stadt Lippstadt fordert die Landesregierung auf, die landesweite Dichtheitsrege-lung mit ihren starren Fristen abzuschaffen und die Abwasserbeseitigung als kommunale Re-gelungskompetenz vollumfänglich den Kommunen zuzuordnen.
Dr. Bernd Neuhoff und Fraktion
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